Niederländerinnen können Arbeitsbeginn selber festlegen
Das Gesetz tritt voraussichtlich im Juli in Kraft, berichtet die «Frankfurter Allgemeine Zeitung». Anträge auf einen späteren oder früheren Arbeitsbeginn oder auf Heimarbeit müssen Angestellte nicht mehr begründen. Der Arbeitgeber hingegen muss rechtfertigen, weshalb er einen solchen Antrag ablehnt. Er darf dies nur mit triftigen Gründen.
Arbeitsbeginn selber bestimmen
Einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit haben Angestellte in den Niederlanden seit 15 Jahren. Das neue Gesetz zur Arbeitsflexibilisierung (Wet flexibel werken) erweitert die bisherige Regelung um den Anspruch, den Arbeitsbeginn selber festzulegen. Wenn also jemand von 10 bis 14 Uhr statt von 8 bis 12 Uhr arbeiten will, muss der Arbeitgeber eine Absage schriftlich begründen. Er muss schwerwiegende betriebliche Interessen geltend machen. Die Gründe für eine Ablehnung sind gesetzlich geregelt: Schwere Sicherheitsrisiken, unlösbare Probleme in der Dienstplanung und untragbare finanzielle Schäden.
Rechtsanspruch auf Heimarbeit
Das neue Gesetz sieht auch einen Rechtsanspruch auf Heimarbeit in Unternehmen mit mindestens 10 Angestellten vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Antrag auf Heimarbeit ablehnen will, muss er zwingende betriebliche Gründe nennen, die Heimarbeit verunmöglichen. Er muss einen möglichen Schaden für das Unternehmen geltend machen. Der pauschale Hinweis, dass Heimarbeit im Betrieb unüblich ist, genüge nicht, sagt Linda Voortman, grüne Parlamentsabgeordnete und Mitinitiantin des Gesetzes.
Karrierekiller Heimarbeit
Heimarbeit sei für die Work-Life-Balance vorteilhaft, könne jedoch für die Karriere schädlich sein, schreibt die «Wirtschaftswoche». Wer regelmässig zu Hause arbeite, verschwinde aus dem Blickfeld der Vorgesetzten. Eine Studie des Organisationsforschers Dan Cable von der London Business School zeige, dass Heimarbeitende schlechtere Leistungsbeurteilungen und geringere Gehaltserhöhungen bekommen und seltener befördert werden als ihre Kolleginnen und Kollegen im Büro.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine