Private Krippe darf Kopftuch nicht verbieten

fs /  Das Höchstgericht gab einer Klägerin recht: In privaten Unternehmen verstösst das Kopftuch-Verbot gegen die Religionsfreiheit.

Private Arbeitgebende dürfen einer Angestellten nicht verbieten, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen. Dies hat das französische Höchstgericht in letzter Instanz entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen umgestossen. Das Urteil hat in Frankreich erneut eine heftige Debatte darüber ausgelöst, wie weit der Laizismus, das heisst die Trennung von Kirche und Staat, gehen soll.
Der Kassationshof hatte den Fall der Vizedirektorin einer Kinderkrippe in einem Einwandererviertel von Chanteloup-les-Vignes bei Paris zu beurteilen. «Baby Loup» ist eine private Krippe unter öffentlicher Aufsicht. Sie hatte die Vizedirektorin entlassen, weil diese nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen wollte. Damit verstiess sie aus Sicht der Krippe gegen das interne Reglement, das die Angestellten zu «philosophischer, politischer und konfessioneller» Neutralität verpflichtet. Für die Vizedirektorin hingegen ist die Religionsfreiheit höher zu gewichten als ein internes Reglement. Sie klagte deshalb gegen ihre Entlassung.
Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage mit dem Argument ab, dass die Krippe die Klägerin wegen wiederholter Gehorsamsverweigerung habe entlassen dürfen. Die Höchstrichter hingegen gaben der Klägerin recht. Ein Kopftuch-Verbot in privaten Unternehmen verstosse gegen die Religionsfreiheit der Angestellten. Ein Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Gründe vorlägen wie Hygiene, Sicherheit oder allenfalls der Publikumskontakt. Im konkreten Fall habe die Frau als Vizedirektorin meist in der Verwaltung und damit nicht mit den Kindern und ihren Eltern gearbeitet.
Laizismus gilt nur für den öffentlichen Raum
In Frankreich sind Staat und Kirche grundsätzlich getrennt. Die Frage, wie weit dieser Laizismus gehen soll, löst immer wieder Diskussionen aus. Seit knapp zehn Jahren sind «ostentative religiöse Symbole» an öffentlichen Schulen verboten. Krippen und Kindergärten betrifft dieses Verbot jedoch nicht. Letztes Jahr hat der Senat einem Vorstoss zugestimmt, das Prinzip der religiösen Neutralität auf Kinderbetreuungseinrichtungen auszuweiten. Seit Anfang dieses Jahres liegt ein identischer Vorstoss der Abgeordnetenkammer vor, schreibt «Le Monde». Die rot-grüne Regierung hat bisher noch keinen konkreten Vorschlag gemacht.
Nach dem Urteil des Höchstgerichtes sagte Regierungssprecherin Najat Vallaud-Belkacem, dass das Prinzip des Laizismus «nicht vor den Toren der Krippen haltmachen» dürfe. In der parlamentarischen Fragestunde kündigte der sozialistische Innenminister Manuel Valls einen Gesetzesvorschlag «gegen das juristische Vakuum» an. Harlem Désir, Parteivorsitzender der regierenden Sozialisten, schlägt vor, die «laizistische Neutralität in öffentlichen oder subventionierten Privatschulen» vorzuschreiben.
Die bürgerliche UMP hingegen will der Privatwirtschaft ein Kopftuch-Verbot erlauben, es aber nicht vorschreiben. Laut Lionel Honoré, Professor für Betriebswirtschaft am «Institut d’études politiques de Rennes», darf der Laizismus definitionsgemäss nur für den öffentlichen, nicht aber für den privaten Raum gelten.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

War dieser Artikel nützlich?
Ja:
Nein:


Infosperber gibt es nur dank unbezahlter Arbeit und Spenden.
Spenden kann man bei den Steuern in Abzug bringen.

IBAN: CH 0309000000604575581