Wechsel in Teilzeit reduziert Resturlaub nicht

fs /  Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch aus der Vollzeitbeschäftigung nicht kürzen, wenn jemand in Teilzeit wechselt.

Wer das Arbeitspensum reduziert, hat Anspruch auf den gesamten Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. In Deutschland war bisher gängige Praxis, dass Arbeitgebende beim Wechsel in Teilzeit Resturlaubsansprüche aus der Vollzeitarbeit nur anteilig – berechnet aufgrund der neuen Anzahl der Arbeitstage – gewährten.
Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin, die bis zu ihrer Schwangerschaft Vollzeit beschäftigt war. Wegen des Beschäftigungsverbotes sechs Wochen vor der Geburt und der Elternzeit nach der Geburt war sie über ein Jahr nicht erwerbstätig. Danach stieg sie im Umfang von 3 Arbeitstagen pro Woche wieder in ihren alten Job ein. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit hatte sie ihren Urlaubsrest aus der Vollzeitbeschäftigung in Höhe von insgesamt 29 Tagen nicht nehmen können.
Diesen Urlaubsanspruch reduzierte der Arbeitgeber nach ihrem Wiedereinstieg wegen der geringeren Anzahl der Wochenarbeitstage. Er teilte die 29 Arbeitstage Urlaub aus der Vollzeit durch die damaligen fünf Arbeitstage und multiplizierte sie mit der neuen Zahl der Arbeitstage (3). Abgerundet stünden der Klägerin 17 Arbeitstage Urlaub zu und damit 12 weniger als von ihr verlangt. Der Arbeitgeber begründete seine Berechnung mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1998. Danach muss ein übertragener Urlaubsanspruch den gleichen Berechnungsregeln folgen wie der Urlaub des laufenden Jahres.

Urlaubskürzung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte

Im aktuellen Fall sprach die klagende Arbeitnehmerin von einer diskriminierenden Urlaubskürzung. Das Arbeitsgericht Nienburg legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser hat nun der Klägerin recht gegeben: Es verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, wenn ein Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch wegen des Wechsels von Vollzeit in Teilzeit kürzt. Ein Urlaubsanspruch müsse in vollem Umfang erhalten bleiben.
In einem Fall aus Österreich hat der EuGH bereits vor drei Jahren ähnlich entschieden. Danach darf der Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit den Urlaubsanspruch nicht reduzieren. Wegen der anderen Rechtslage war umstritten, ob dieses Urteil auch für Deutschland gilt.

Beide Urteile sind veröffentlicht:
Urteil zum Fall in Deutschland

Urteil zum Fall in Österreich


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