Behörde darf Stellenanzeige für Bordell-Jobs löschen

fs /  In Deutschland darf ein Bordellbetreiber keine Bardame auf der Online-Jobbörse für Erwerbslose suchen. Dieses Urteil begründet das Gericht mit dem «Gemeinwohl».

Der Bordellbetreiber suchte mit einer Stellenanzeige im Internetportal der Bundesagentur für Arbeit «Empfangsdamen» und «Bardamen». Diese sollten keine sexuellen Handlungen vornehmen. Doch die Bundesagentur löschte die Stellenanzeige aus der virtuellen Jobbörse und sperrte den Bordellbetreiber vom Portal aus. Dagegen klagte der Bordellbetreiber.

Verstoss gegen Geschäftsbedingungen
Die Behörde begründete ihr Vorgehen mit den Geschäftsbedingungen. Danach dürfen Stellenangebote des «Prostitutions- und prostitutionsnahen Gewerbes» nicht auf dem Portal veröffentlicht werden. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Speyer die Bundesagentur dazu verurteilt, erneut über die Sperre des Bordellbetreibers zu entscheiden. Eine solche sei nur im «konkreten Einzelfall» zulässig.

«Kein Beruf wie jeder andere»
Dieses erstinstanzliche Urteil hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun aufgehoben und die Klage des Bordellbetreibers vollumfänglich abgewiesen (Aktenzeichen: L 1 AL 67/15). Die Bundesagentur sei berechtigt, «das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschliessen». Das Gericht begründete seinen Entscheid mit dem «Gemeinwohl». Solche Angebote seien problematisch, da die Arbeitsagenturen veröffentlichte Stellenangebote weitergeben. Sie können zudem Sanktionen verhängen, wenn Erwerbslose sich nicht bewerben. Dies sei im Bereich der «erotiknahen Dienstleistungen» nicht angemessen. Prostitution könne nicht als ein «Beruf wie jeder andere» angesehen werden. Aus dem geltenden Recht könne nicht abgeleitet werden, dass spezielle Regelungen für dieses Berufsfeld «nicht mehr angemessen sind». Der Bordellbetreiber kann Berufung beim Bundessozialgericht einlegen.

Verstoss gegen «gute Sitten»
Prostitution ist in Deutschland seit 2002 eine legale Erwerbsarbeit und nicht mehr «sittenwidrig». Die Zeitschrift «Emma» hatte früh darauf hingewiesen, dass damit auch das bestehende Vermittlungsverbot in die Prostitution aufgehoben sein könnte. Die Bundesagentur für Arbeit sagte zwar 2005, es würden nur Frauen in die Prostitution vermittelt, die ausdrücklich zustimmten. Rechtliche Klarheit schaffte jedoch erst ein Urteil des Bundessozialgerichtes im Jahr 2009. Geklagt hatte ein Bordellbetreiber, der die Agentur für Arbeit gebeten hatte, ihm Prostituierte zu vermitteln. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass eine Arbeitsagentur keine Erwerbslosen als Prostituierte an Bordelle vermitteln darf. Das Höchstgericht begründete sein Urteil damit, dass die Vermittlung von Prostituierten gegen die «guten Sitten» verstosse. Ob dies auch für die Vermittlung in «erotiknahe Dienstleistungen» gilt, wird sich zeigen, falls der Bordellbetreiber im aktuellen Fall das Urteil weiterzieht.

Umstrittene Legalisierung
Die Legalisierung der Prostitution ist umstritten ist. Die Befürworterinnen argumentieren, dass es eine freiwillige Prostitution gibt und strafrechtliche Regelungen das Recht der Frauen auf Selbstbestimmung verletzen. Der Staat müsse deshalb Prostituierte mit anderen Erwerbstätigen gleichstellen.
Die Gegnerinnen argumentieren, dass es keine freiwillige Prostitution gibt. Alle Prostituierten seien Opfer von Zuhältern und Menschenhändlern. Der Staat müsse deshalb Prostitution verbieten, Zuhälter bestrafen und Prostituierte beim Ausstieg unterstützen.


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