buuki

Im Burkini ist gemischtgeschlechtlicher Schwimmunterricht zumutbar, sagt das Höchstgericht. © N24

Muslima muss mit Jungen schwimmen

fs /  In Deutschland müssen muslimische Schülerinnen am gemeinsamen Schwimmunterricht teilnehmen. Dies hat die letzte Gerichtsinstanz entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Klage einer heute 16-jährigen Schülerin aus Frankfurt am Main wegen inhaltlicher und formaler Mängel nicht an. Damit bleibt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2013 bestehen.

Im Burkini zumutbar
Die Schülerin hatte die schlechteste Note erhalten, weil sie nicht am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen wollte. Dagegen klagte sie durch alle Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht entschied vor drei Jahren, dass die Teilnahme mit dem Ganzkörper-Badeanzug (Burkini) zumutbar ist. Damit seien die religiösen Bekleidungsvorschriften der muslimischen Schülerin ausreichend berücksichtigt und die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zumutbar.

Ungenügende Begründung
Die Schülerin marokkanischer Herkunft lehnt den Burkini mit dem Argument ab, dass man im nassen Zustand die Körperkonturen trotz des Ganzkörper-Badeanzuges erkennen könne. Dem Bundesverfassungsgericht genügt diese Begründung nicht. Eine Vorinstanz habe bereits festgestellt, dass das Material der Burkinis ein enges Haften an der Haut und damit ein Abzeichnen der Körperkonturen verhindere. Die Jugendliche lege in ihrer Verfassungsklage nicht plausibel dar, warum der Burkini nicht genüge, um die islamischen Bekleidungsvorschriften zu erfüllen. Sie selbst gebe an, dass es dazu «keine verbindlichen Regeln im Islam» gebe.

In der Schweiz hat das Höchstgericht 2008 seine Rechtsprechung geändert. Seither können muslimische Eltern ihre Kinder grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf die Religionsfreiheit vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht dispensieren lassen.

Anfang 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall aus der Schweiz entschieden, dass die Behörden muslimische Schülerinnen zum Schwimmunterricht verpflichten können. Der obligatorische Schwimmunterricht verletze die Religionsfreiheit nicht.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

keine

War dieser Artikel nützlich?
Ja:
Nein:


Infosperber gibt es nur dank unbezahlter Arbeit und Spenden.
Spenden kann man bei den Steuern in Abzug bringen.

IBAN: CH 0309000000604575581