Schwimmen: Keine Dispens für muslimische Mädchen

fs /  Auch ältere muslimische Schülerinnen müssen in den obligatorischen Schwimmunterricht – sofern nur Mädchen daran teilnehmen.

Muslimische Eltern können geschlechtsreife Töchter nicht vom obligatorischen Schwimmunterricht dispensieren lassen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Voraussetzung für die Schwimmpflicht ist laut dem Urteil des Höchstgerichtes, dass der Unterricht nach Geschlechtern getrennt stattfindet und das Tragen eines Ganzkörperschwimmanzugs mit Kappe (Burkini) erlaubt ist. Akzeptieren müssen Eltern, dass der Unterricht von einem Mann erteilt wird.
Das Bundesgericht hatte den Fall eines über 14 Jahre alten Mädchens zu beurteilen, das in einer Mädchengruppe den Schwimmunterricht besuchen muss und dabei einen Burkini tragen darf. Das Hallenbad, wo der Unterricht stattfindet, verfügt über Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen. Unter diesen Voraussetzungen hält das Bundesgericht den Eingriff in die Religionsfreiheit «als sehr geringfügig und als verhältnismässig». Der Schwimmlehrer und allenfalls auch Männer ausserhalb des Schwimmbads könnten das Mädchen zwar sehen, doch sei die Schülerin mit dem Burkini ähnlich verhüllt wie in der Schule oder auf der Strasse.
Eltern müssen hiesige Gegebenheiten akzeptieren
Die strenggläubigen Eltern hatten ihr Gesuch um Dispensierung vom Schwimmunterricht damit begründet, dass ihre Tochter privaten Schwimmunterricht für Musliminnen besuche und sich dort mit anderen Mädchen sozialisiere. Doch damit werde keine Integration, sondern vielmehr eine «unerwünschte Segregation» erreicht, meint das Bundesgericht. Die Schulbehörden seien den muslimischen Eltern weit entgegengekommen und es sei deshalb zumutbar, dass diese «von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abrücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten akzeptieren».
Letztes Jahr hat das Bundesgericht entschieden, dass jüngere Schülerinnen im Primarschulalter (Grundschulalter) am Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen müssen. Die Höchstrichter verwiesen auf ihr Grundsatzurteil von Ende 2008. Dieses Urteil stellte fest, dass die in der Verfassung verankerten Grundsätze der Schulpflicht und der Gleichberechtigung wichtiger sind als die ebenfalls in der Verfassung verankerte Glaubensfreiheit.

Das aktuelle Urteil (Aktenzeichen: 2C_1079/2012)


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