Strengere Kriterien für Kinderpornografie
Das Höchstgericht hatte den Fall eines Mannes zu beurteilen, der vom Landgericht Freiburg wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt worden war. Wegen anderer Tatvorwürfe, wozu der Besitz von Kinderpornografie gehörte, wurde er freigesprochen. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof im Februar aufgehoben. Nun liegt die Urteilsbegründung vor. Die «Tageszeitung» schreibt von einem Grundsatzurteil in Bezug auf kinderpornografische Darstellungen. Es widerspreche der gängigen Rechtsauffassung, Kinderpornografie gleich wie Erwachsenenpornografie zu definieren.
Kinderpornografie immer degradierend
Angeklagt war der Mann wegen eines Fotos, das zeigt, wie er einem Jungen ans Genital fasst. Beide sind nackt. Das Landgericht entschied, dass die Darstellung einen «sexuellen Bezug» habe, aber nicht pornografisch sei. Das Höchstgericht ist anderer Ansicht: Jede Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern degradiere diese zum «Objekt fremder sexueller Begierde». Im Unterschied zu Erwachsenen sei bei Kindern ein selbstbestimmtes Mitmachen im rechtlichen Sinn nicht möglich.
Kinder schützen
Laut den Höchstrichtern muss sich die Definition von Pornografie am Zweck des Schutzes orientieren. Bei der Erwachsenenpornografie gehe es um den Schutz der Bürger, insbesondere Jugendlicher, vor unerwünschter Konfrontation. Bei der Kinderpornografie müsse auch die Integrität der mitwirkenden Kinder geschützt werden. Potenzielle Täter sollen keinen Anreiz für sexuellen Missbrauch haben. Das Landgericht Freiburg muss nun neu über die Gesamtfreiheitsstrafe des Mannes entscheiden.
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keine