Grundsatzurteil: Online-Plattformen sind für Inhalte verantwortlich, wenn sie mit Nutzerdaten Geld verdienen. © dbb

Frauen können sich gegen digitale Gewalt wehren

fs /  Ein Online-Marktplatz veröffentlichte die Kontaktanzeige einer Frau, die von der Anzeige nichts wusste. Der Marktplatz-Betreiber ist haftbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Betreiber von Online-Marktplätzen in der EU mitverantwortlich sind, wenn auf ihren Seiten Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sie können sich nicht darauf berufen, lediglich die technische Plattform bereit zu stellen (C-492/23). 

Frau wusste nichts von Kontaktanzeige
Geklagt hatte eine Frau gegen den österreichischen Russmedia-Konzern. Auf einem rumänischen Online-Marktplatz des Konzerns hatte jemand anonym sexuelle Dienstleistungen der Frau angeboten, mit ihrer Telefonnummer und Fotos von ihr. Die Frau wusste nichts davon. Die Veröffentlichungen erfolgten ohne ihre Einwilligung. Auf Aufforderung der Frau löschte der Online-Marktplatz die Anzeige zwar rasch. Doch sie war bereits auf anderen Webseiten verbreitet worden und blieb dort weiterhin einsehbar.

Mitverantwortung wegen Nutzungsrechten
Russmedia argumentierte, lediglich die technische Plattform bereit zu stellen und für darauf veröffentlichte Inhalte nicht verantwortlich zu sein. Für den EuGH jedoch ist Russmedia aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) mitverantwortlich für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Frau. Dies auch deshalb, weil sich Russmedia in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht vorbehält, veröffentlichte Inhalte kommerziell zu eigenen Zwecken zu nutzen. «Russmedia veröffentlicht daher die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht nur für die inserierenden Nutzer, sondern verarbeitet diese Daten und kann zu ihren eigenen Werbezwecken und aus kommerziellen Eigeninteressen Profit aus ihnen ziehen», heisst es im Urteil. Russmedia habe deshalb ein Eigeninteresse an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klägerin gehabt. 

Inhaltsprüfung ist Pflicht
Laut EuGH muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung einer Anzeige prüfen, ob diese sensible Daten enthält. Falls dies der Fall ist, muss er ausserdem prüfen, ob der Nutzer, der die Anzeige platzieren will, mit der Person identisch ist, deren sensible Daten in dieser Anzeige enthalten sind. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Betreiber die Veröffentlichung verweigern. Eine Ausnahme ist laut dem EuGH nur möglich, wenn der inserierende Nutzer nachweisen kann, dass die betroffene Person der Veröffentlichung ihrer sensiblen Daten auf dem Online-Marktplatz ausdrücklich zugestimmt hat. Im Urteil heisst es weiter, der Betreiber müsse sicherstellen, dass eine solche Anzeige nicht kopiert und auf anderen Webseiten unrechtmässig weiterverbreitet wird. Der konkrete Fall geht nun zurück an die Vorinstanz in Rumänien.

Urteil stärkt Rechte von Frauen
Mit diesem Urteil stärkt der EuGH insbesondere die Rechte von Frauen, die Opfer von digitaler Gewalt wie Deepfakes werden, so der Deutsche Juristinnenbund (djb). Betroffene können Plattformen nun direkt verklagen, ohne zuerst jeden einzelnen rechtswidrigen Inhalt melden zu müssen. Dies sei ein wichtiger Schritt für die Rechte von Frauen im digitalen Raum. Bisher sei es für Betroffene von digitaler Gewalt schwer gewesen, missbräuchlich veröffentlichte Daten wie Telefonnummern, Fotos, Videos, politische Meinungen oder sexuelle Orientierung löschen zu lassen, schreibt der Juristinnenbund. 

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