Indien verbietet Vergleiche mit Vergewaltigungsopfern
Das Höchstgericht hatte den Fall einer Frau zu beurteilen, die 2008 als Minderjährige vergewaltigt worden war und darauf ein Kind zur Welt brachte. Der Täter war in erster Instanz wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die zweite Instanz hob dieses Urteil auf und verurteilte ihn wegen sexueller Belästigung zu einem Jahr Haft. Grund für die Strafreduktion war ein Vergleich, den der Täter mit den Eltern des Opfers ausgehandelt hatte.
Vergleiche nicht mehr zulässig
Das sei unzulässig, sagt nun das Höchstgericht, berichtet der «Indian Express». Im Fall einer Vergewaltigung oder versuchten Vergewaltigung dürfe es keinen Vergleich zwischen Opfer und Täter geben. Das verstosse gegen die «Würde» und den «Ruf» von Frauen. Das Urteil des Höchstgerichtes ist ein Sieg für indische Frauenrechtsaktivistinnen, auch wenn sie die Begründung ablehnen. Die Gerichte müssten die Rechte und die Autonomie von Frauen schützen und nicht deren «Würde» und «Ruf». Ein ähnliches Urteil hat das Höchstgericht bereits vor zwei Jahren gefällt. Ranjana Kumari, landesweit bekannte Aktivistin, sagte gegenüber der Nachrichtenagentur AFP, sie hoffe, dass die Gerichte das aktuelle Urteil nun auch umsetzen.
Mediation wider Willen
Unmittelbar vor dem Urteil des Höchstgerichtes hatte ein Richter landesweit für Empörung gesorgt. Er hatte einen Vergewaltiger auf Kaution freigelassen. Er solle mit dem Opfer die Möglichkeit einer Heirat verhandeln. Die Frau, die zur Tatzeit minderjährig war und nach der Vergewaltigung ein Kind zur Welt brachte, hatte eine Mediation stets strikt abgelehnt.
Väter gegen den Frauenhass
Brutale Vergewaltigungen, Gruppenvergewaltigungen und Morde an Frauen in Indien haben in den letzten Jahren weltweit für Empörung gesorgt. Indische Väter setzen nun ein Zeichen gegen den Frauenhass. Unter dem Hashtag «#SelfieWithDaughter» zeigen sich Tausende Väter mit ihren Töchtern und Schwiegertöchtern und sagen, weshalb diese etwas Wunderbares sind.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine