Kindeswohl entscheidet bei zerstrittenen Eltern

fs /  In Österreich behalten Eltern nach der Trennung nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Entscheidend ist das Kindeswohl. &

Für Eltern, die sich nach der Trennung nicht auf das Sorgerecht (Obsorge) einigen können, gibt es neu eine sechsmonatige «Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung». Während dieser Zeit soll die Obsorge-Regelung so bleiben, wie sie vor dem Beziehungs-Aus war. Wenn die Eltern sich in dieser Phase nicht auf eine Obsorge-Lösung einigen können, entscheidet das Gericht aufgrund des Kindeswohles, das im Gesetz erstmals definiert ist. Es kann nicht nur wie bisher die alleinige Obsorge, sondern neu auch die gemeinsame Obsorge verfügen. Zum Kindeswohl gehören laut der Definition im Gesetz unter anderem eine «angemessene Versorgung», «verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen» und der «Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes».
Bei unverheirateten Eltern, die sich nicht auf eine Obsorge-Lösung einigen können, gibt es die sechsmonatige «Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung» ebenfalls. Ein unverheirateter Vater kann neu auch gegen den Willen der Mutter die alleinige oder gemeinsame Obsorge erhalten. Diese Neuerungen hat das Parlament Ende des letzten Jahres gutgeheissen (Kindschaftsänderungsgesetz).
In Österreich wird bei zerstrittenen Eltern die gemeinsame Obsorge also nicht zum automatischen Regelfall, wie es Konservative und Väterorganisationen gefordert hatten. Im Einzelfall entscheidet immer ein Gericht.
In der Schweiz konnten sich die Väterorganisationen im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren bisher durchsetzen: Zerstrittene Eltern sollen unabhängig vom Zivilstand nach der Trennung automatisch das gemeinsame Sorgerecht behalten. Wer das alleinige Sorgerecht will, soll dieses bei Gericht beantragen müssen.


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