Pauschale Verunglimpfung von Frauen ist strafbar
In Deutschland bezeichnete ein Mann auf einer von ihm betriebenen Internetseite Frauen wiederholt pauschal unter anderem als «Menschen zweiter Klasse», «minderwertige Menschen» und «den Tieren näherstehend». Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat kürzlich das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und entschieden, dass der Mann gegen den Volksverhetzungsparagrafen verstossen hat (Aktenzeichen: III-1RVs 77/20).
Paragraf schützt auch Frauen
Der Volksverhetzungsparagraf erfasse auch die pauschale Verunglimpfung von Frauen, sagt das Gericht. In der juristischen Fachliteratur werde zwar argumentiert, dass dieser nur dem Schutz von Minderheiten dienen soll. Doch das gehe aus dem Gesetz nicht hervor. Frauen seien in Deutschland zwar die Mehrheit der Bevölkerung. Deshalb könne man jedoch nicht argumentieren, dass ihre zahlenmässige Überlegenheit sie genügend schützt. Man könne die Rechtsanwendung nicht von Zufälligkeiten wie einer möglicherweise wechselnden Mehrheitsbildung abhängig machen.
Angriff auf Menschenwürde
Die historische Entwicklung des Paragrafen zeige, dass er sich zum umfassenden «Anti-Diskriminierungstatbestand» entwickelt habe, so das Gericht weiter. Deshalb seien nicht nur diejenigen Teile der Bevölkerung geschützt, auf welche die im Strafgesetzbuch ausdrücklich genannten Merkmals zutreffen. In der Praxis werde der Paragraf der Volksverhetzung zwar vor allem bei rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten angewendet. Doch auch diskriminierende Äusserungen gegen Frauen fallen laut dem OLG unter den Paragrafen. Der Mann habe Frauen pauschal als unterwertig dargestellt und damit ihre Menschenwürde angegriffen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt hat.
Zuerst ein Freispruch
Das Landgericht Bonn hatte den Mann freigesprochen. Die Vorinstanz begründete den Freispruch damit, dass der Volksverhetzungsparagraf im Strafgesetzbuch nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung, ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion definiert seien. Ein Schutz der Geschlechter gehöre nicht dazu und dies sei auch die Absicht des Gesetzgebers. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Eine andere Kammer des Landgerichtes Bonn muss nun das Strafmass festlegen.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine