Reine Männervereine müssen Steuern zahlen
Gemeinnützige Vereine fördert der Staat mit Steuervorteilen. Eine gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist in Deutschland die selbstlose «Förderung der Allgemeinheit». Diese Bedingung sei bei einer Vereinigung, die Frauen einzig aufgrund ihres Geschlechtes ausschliesst, nicht erfüllt, sagt der Bundesfinanzhof. Die Klägerin, eine Freimaurerloge, muss deshalb Körperschaftssteuer zahlen und darf keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Spender können ihre Spenden an die Loge also nicht mehr in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Frauen explizit ausgeschlossen
Mitglied der Loge können gemäss der Satzung (Statuten) nur Männer über 21 Jahre werden. Schwerpunkt der Tätigkeit der Loge ist laut dem Bundesfinanzhof die Förderung ihrer Mitglieder. Durch den expliziten Ausschluss von Frauen gebe die Loge zu erkennen, dass sie einen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Der Ausschluss von Frauen liege alleine an ihrem Geschlecht.
Kein sachlicher Grund
Für die Einschränkung auf ein Geschlecht ist laut dem Bundesfinanzhof ein sachlicher Grund Voraussetzung, um weiterhin als gemeinnützig anerkannt zu werden. Ein solcher liege beispielsweise vor, wenn der Trägerverein eines Frauenhauses, in dem Opfer häuslicher Gewalt betreut werden, keine Männer aufnimmt. Vereine hingegen – wie die Freimaurerloge, Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre –, die «Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschliessen» seien nicht gemeinnützig. Das Urteil betrifft auch die grossen Wohltätigkeitsklubs Rotary und Lions. Mehr als ein Viertel der lokalen deutschen Rotary-Klubs nimmt laut der «Süddeutschen Zeitung» nach wie vor nur männliche Mitglieder auf.
Katholische Orden nicht betroffen
Die Freimaurerloge argumentierte mit katholischen Ordensgemeinschaften, die Frauen ausschliessen und trotzdem von der Körperschaftssteuer befreit sind. Laut dem Bundesfinanzhof sind Orden als gemeinnützig anerkannt, weil sie kirchlichen Zwecken dienen. Kirchliche Zwecke sind in einem anderen Paragrafen geregelt. Danach ist die Förderung der Allgemeinheit keine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
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keine