Schweiz: Entschuldigung im Internet
Der 33-jährige Millionenerbe Carl Hirschmann hat seine Ex-Freundin im Internet diffamiert und muss nun seine Entschuldigung auch dort veröffentlichen. Dies hat das Bundesgericht in letzter Instanz entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz umgestossen.
Hirschmann hatte die Ex-Freundin online als «enttäuschte Ex-Geliebte und «Lügnerin» auf dem «Rachefeldzug» bezeichnet. Unbestritten ist, dass Hirschmann sie durch diese falschen Behauptungen in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt hat. Hingegen war umstritten, welche Rechtsfolgen diese Persönlichkeitsverletzung hat. Die Ex-Freundin verlangte eine öffentliche Entschuldigung im Internet an jenen Orten, an denen Hirschmann seine Diffamierungen veröffentlicht hatte.
Das Zürcher Obergericht hatte dies abgelehnt. Die mediale Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Hirschmann habe so viel Aufmerksamkeit erregt, dass eine weitere Genugtuung nicht mehr erforderlich sei. Die Öffentlichkeit sei dadurch über die Persönlichkeitsverletzung informiert gewesen. Zudem habe Hirschmann sich schriftlich bei der Ex-Freundin entschuldigt.
Das Bundesgericht ist anderer Ansicht als die Vorinstanz. Die Publizität des Strafverfahrens und das Entschuldigungsschreiben seien für die Genugtuung nicht ausreichend. Die Frau habe Anspruch darauf, dass Dritte «in gebührender Form Kenntnis vom begangenen Unrecht und der Entschuldigung erhalten». Hirschmann müsse deshalb seine Entschuldigung im Internet veröffentlichen.
Da die fraglichen Seiten mittlerweile gelöscht sind, muss die erste Instanz über die Modalitäten der Publikation entscheiden. Bei dem Urteil des Höchstgerichtes gehe es nicht um die Entschuldigung an sich, sondern um deren Veröffentlichung zuhanden der Leserinnen und Leser der Diffamierungen, sagte der Zürcher Medienanwalt Adrian Meili gegenüber der Online-Plattform «Infosperber».
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Das Urteil ist veröffentlicht: (Aktenzeichen: 5A_309/2013)
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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine