Wer Samenspende zustimmt, muss Unterhalt zahlen
Das Höchstgericht in Deutschland hatte den Fall eines unverheirateten Paares zu beurteilen, das mehrere Jahre eine feste Beziehung hatte. Beide wünschten sich ein Kind. Da der Mann unfruchtbar war, entschied sich das Paar für eine Samenspende. Der Mann verpflichtete sich schriftlich, dass er «für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde».
Unterhaltszahlung eingestellt
Beim dritten Versuch der künstlichen Befruchtung mittels Samenspende (heterologe Insemination) wurde die Frau schwanger. Als das Kind zur Welt kam, war das Paar jedoch bereits getrennt. Trotzdem unterschrieb der Mann die amtliche «Geburtsanmeldung eines Kindes» als Vater. Er bezahlte Teile der Erstausstattung sowie Unterhalt. Rechtlich anerkannte er das Kind jedoch nicht. Nach drei Monaten teilte er der Mutter des Kindes mit, dass er nichts mehr bezahlen werde, da er ja nicht der Vater des Kindes sei.
Kind nicht anerkannt
Vor Gericht argumentierte der Mann, dass die Frau die Verantwortung für das Kind trage. Wenn ein Mann sich weder durch eine Heirat noch durch eine rechtlich verbindliche Anerkennung zu einem Kind bekenne, solle er es sich noch einmal anders überlegen können. Er habe zwar gesagt, dass er «die Verantwortung übernehmen» wolle. Das heisse aber nicht, dass er für den Unterhalt aufkommen wolle.
Formlose Erklärung ist rechtswirksam
Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz entschieden, dass er trotzdem Unterhalt zahlen muss. Das Höchstgericht folgte mit seinem Urteil dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die schriftliche Zustimmung des Mannes zur künstlichen Befruchtung eine «Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts» sei. Auch der Bundesgerichtshof hält diese formlose Erklärung für rechtswirksam. Der Gesetzgeber habe für eine solche Erklärung keine formalen Vorschriften gemacht. Im Unterschied zur Anerkennung einer Vaterschaft oder einer Adoption gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein «existierendes Kind». Die Einwilligung des Mannes habe erst dazu geführt, dass ein Kind gezeugt und geboren worden sei. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung bewusst gewesen sei, müsse er wie ein rechtlicher Vater Unterhalt für das Kind zahlen.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine