Geru-3

Die alternierende Obhut wird in der Schweiz nicht zum Regelfall für Trennungskinder. © dbb

Zerstrittene Eltern: Kind soll bei einem Elternteil leben

fs /  In der Schweiz können Eltern nach einer Trennung ein Kind gemeinsam betreuen. Sie dürfen allerdings nicht gravierend zerstritten sein, sagt das Höchstgericht.

Seit zwei Jahren behalten in der Schweiz auch zerstrittene Eltern nach der Trennung automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Wer ein Kind alltäglich betreut, regelt das Gesetz nicht. Die Gerichte entscheiden dies im Einzelfall. Üblich ist die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein.

Kindeswohl entscheidend
Ab 2017 ist im Gesetz die alternierende Obhut (Wechselmodell, Paritätsmodell, Doppelresidenzmodell) als einzige Option erwähnt. Das heisse, dass der Gesetzgeber diese Betreuungsform fördern wolle, schreibt der «Tages-Anzeiger». Alternierende Obhut heisst, dass das Kind abwechselnd von einem Elternteil betreut wird. Das Bundesgericht hat nun anhand von zwei Fällen definiert, unter welchen Voraussetzungen die Gerichte diese Betreuungsform erwägen können. Entscheidend sei in allen Fällen, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspreche. Dafür müssen die Gerichte Faktoren wie geographische Nähe, organisatorische Machbarkeit, Beziehung zu Geschwistern, soziales Umfeld und Alter des Kindes beachten.

Eltern müssen kooperieren
Vor allem zwei Kriterien sind laut dem Höchstgericht wichtig:

  • Die Eltern müssen betreffend Kinderbetreuung miteinander kommunizieren und kooperieren können. Wenn sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, heisst dies laut dem Höchstgericht noch nicht, dass die Eltern nicht kooperieren können. «Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft.»
  • Wichtig ist für das Bundesgericht zudem, wer das Kind vor der Trennung betreut hat. Diese Betreuungsform soll wenn möglich bestehen bleiben, um dem Kind Stabilität zu geben. Wenn die Eltern das Kind bereits vor der Trennung abwechselnd betreut haben, komme die alternierende Obhut eher in Betracht, sagt das Bundesgericht. Umgekehrt heisst dies, dass eine traditionelle Rollenteilung eher gegen die alternierende Obhut spricht.

Zerstrittene Eltern überzeugen
Letztes Jahr hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates, dem auch die Schweiz angehört, eine Resolution verabschiedet. Diese verlangt, das Wechselmodell in den nationalen Gesetzen zu verankern. Bei zerstrittenen Eltern sollen Mediatoren Eltern von den Vorzügen der gemeinsamen Betreuung überzeugen.

Gesetzlich möglich ist das Wechselmodell beispielsweise in Frankreich, Italien, Schweden, Norwegen und den USA. In Deutschland hat Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) eine Studie in Auftrag gegeben, die untersuchen soll, wie sich verschiedene Betreuungsmodelle auf das Kindeswohl auswirken. Resultate sollen frühestens 2018 vorliegen. Erst danach will die Ministerin über gesetzliche Massnahmen entscheiden.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

keine

War dieser Artikel nützlich?
Ja:
Nein:


Infosperber gibt es nur dank unbezahlter Arbeit und Spenden.
Spenden kann man bei den Steuern in Abzug bringen.

IBAN: CH 0309000000604575581