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Die Schweiz anerkennt einzig den biologischen Vater als Elternteil eines Leihmutter-Kindes. © RMV

Gericht schützt Verbot der Leihmutterschaft

/  Die Schweiz anerkennt nur den biologischen Vater als Elternteil eines Kindes, das eine ausländische Leihmutter geboren hat. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. Wer dieses Verbot im Ausland umgeht, verstösst gegen die «rechtlichen und ethischen Werturteile» in der Schweiz (Ordre public), sagt das Höchstgericht. Das Verbot der Leihmutterschaft sei «Grundüberzeugung und harter Kern der hiesigen Rechtsanschauung». Das Urteil fiel mit drei zu zwei Stimmen knapp aus.

Kind von US-Leihmutter
Das Bundesgericht hatte den Fall eines schwulen Paares zu beurteilen, das in eingetragener Partnerschaft lebt. Die beiden Männer hatten eine Leihmutter in Kalifornien engagiert, wo Leihmutterschaft legal ist. Sie liessen mit dem Samen eines der Männer und einer anonym gespendeten Eizelle im Reagenzglas einen Embryo zeugen. Dieser wurde der Leihmutter eingepflanzt. Nach der Geburt des Kindes trugen die kalifornischen Behörden beide Männer als Eltern in die Geburtsurkunde ein. Das St. Galler Verwaltungsgericht hatte letzten Sommer entschieden, dass diese Geburtsurkunde in der Schweiz anzuerkennen sei. Diesen Entscheid hat das Höchstgericht jetzt umgestossen.

Leihmutter wird registriert
Das Bundesgericht spricht von Rechtsmissbrauch. Eine bewusste Umgehung des geltenden Verbotes der Leihmutterschaft verdiene keinen Schutz. Rechtlich als Vater anerkennt das Höchstgericht einzig denjenigen Mann, dessen Samen für die Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin verwendet wurde. Eine Adoption durch den anderen Mann schliesst das Bundesgericht nicht aus. Eine solche Stiefkindadoption durch eingetragene Partner sei in der Schweiz allerdings rechtlich noch nicht möglich. Es sei am Gesetzgeber, dies zu ändern und nicht am Bundesgericht. Die Behörden müssen laut dem Urteil auch die Leihmutter in das Personenstandsregister aufnehmen, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu wahren. Und sie müssen zudem angeben, dass die Eizellenspenderin anonym ist. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht (Aktenzeichen 5A_748/2014).

Rechtssprechung weicht Verbote auf
Das konsequente Durchsetzen des Leihmutterschaft-Verbotes in der Schweiz ist europaweit eine Ausnahme. In den meisten Ländern ist Leihmutterschaft wie in der Schweiz verboten. Doch die Rechtssprechung weicht dieses Verbot zunehmend auf. So hat im letzten Sommer der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Frankreich in zwei Fällen verpflichtet, Kinder anzuerkennen, die Leihmütter im Ausland ausgetragen haben. Gleich entschied der Gerichtshof Anfang dieses Jahres in einem Fall aus Italien. In Deutschland hat das Höchstgericht entschieden, dass der Staat ein Paar als Eltern eines Kindes anerkennen muss, das eine ausländische Leihmutter geboren hat. Die Legalisierung der Leihmutterschaft ist unter Feministinnen umstritten.


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