Mutter darf Zwillinge behalten
Der Frau waren im Rahmen einer Zeugung im Reagenzglas (In-Vitro-Fertilisation, IVF) irrtümlich die befruchteten Eizellen einer anderen Frau eingepflanzt worden. Der Fehler wurde bei einem Gentest im dritten Schwangerschaftsmonat entdeckt. Die Frau und ihr Mann entschieden sich, die Schwangerschaft zu Ende zu führen.
Verwechslung in der Klinik
Zur Verwechslung der Eizellen sei es in der Klinik gekommen, weil die Nachnamen ähnlich sind, schreibt die Zeitung «La Repubblica». Fünf von sieben Buchstaben seien identisch. Die zuständige Biologin habe mit mehreren Reagenzgläsern gleichzeitig gearbeitet und die Akten der Patientinnen vor der Übergabe an den Gynäkologen nicht noch einmal überprüft.
Keine Berufung möglich
Die genetischen Eltern verlangten das Sorgerecht und beantragten im Eilverfahren, dass die Zwillinge nach der Geburt vorerst nicht amtlich registriert werden. Doch die Kinder kamen zur Welt, bevor das Gericht entscheiden konnte. Danach musste das zuständige Zivilgericht in Rom aufgrund der Rechtslage zugunsten der austragenden Mutter entscheiden. Nach italienischem Recht gilt diejenige Frau als Mutter, welche die Kinder geboren hat. Ein Sorgerecht für die genetischen Eltern sei nicht im Interesse der Kinder, sagte Richterin Silvia Albano. Bereits in den ersten Tagen nach der Geburt würden Kinder eine «affektive Bindung» zu den Eltern aufbauen. Der nicht genetische Vater gelte juristisch als Vater der Kinder, da seine Frau ihn in die Geburtsurkunde eintragen liess. Richterin Silvia Albano sprach von einem «menschlichen Drama» für die genetischen Eltern. Diese hätten jedoch einzig Anspruch auf eine Entschädigung von der Klinik. Berufung beim Verfassungsgericht liess das Gericht nicht zu.
«Halbe Freude»
Die rechtlichen Eltern der Zwillinge sprachen nach dem Gerichtsurteil von einer «halben Freude». Sie stünden am Anfang eines schwierigen Weges. Den Schmerz der genetischen Eltern könnten sie nachvollziehen. Diese freuten sich über die Geburt ihrer Kinder, bedauerten aber, diese nicht in den Armen halten zu können.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine