Lesbisches Paar bei Elternrechten gleichgestellt
Der Bundesgerichtshof hat mit einem letztinstanzlichen Entscheid die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare gestärkt. Das Höchstgericht hatte den Fall zweier Frauen zu beurteilen, die nach südafrikanischem Recht verheiratet sind. Leibliche Mutter des Kindes ist die Südafrikanerin. Ihre deutsch-südafrikanische Partnerin gilt in Südafrika rechtlich auch als Elternteil des Kindes.
Eintrag ins Geburtenregister verweigert
In Deutschland liessen die beiden ihre Partnerschaft als Lebenspartnerschaft registrieren. Die Eintragung des Kindes ins Geburtenregister verweigerte jedoch das Standesamt mit der Begründung, dass das Kind nicht das leibliche Kind der Deutsch-Südafrikanerin sei. Nach deutschem Recht muss eine Frau das leibliche Kind ihrer Partnerin adoptieren, um rechtlich dessen Mutter zu werden (Stiefkind-Adoption).
Kindeswohl entscheidend
Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil mit dem südafrikanischen Recht begründet. Dieses sei nach deutschem Familienrecht entscheidend, weil das Kind gewöhnlich dort lebe. Südafrika habe beide Frauen als Eltern des Kindes anerkannt, das müsse auch in Deutschland gelten. Die Anerkennung südafrikanischen Rechts verstosse nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts. Für das Kind seien stabile Familienverhältnissen wichtig. Das Aufwachsen von Kindern könne eine rechtlich verfestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft ebenso fördern wie eine klassische Ehe. Das Kind der beiden Frauen muss nun in das Geburtenregister eingetragen werden. Die Deutsch-Südafrikanerin gilt damit auch in Deutschland rechtlich als Mutter und das Kind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft.
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keine