Unterhaltspflichtige behalten Existenzminimum
Der Nationalrat (Abgeordnetenkammer) hatte vorgeschlagen, ein Manko zwischen den Eltern aufzuteilen. Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommen könne, sei der fehlende Betrag unter den Eltern aufzuteilen. Eine solche Aufteilung des Mankos hatte vor einigen Jahren das Bundesgericht angemahnt. Das Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit und die Regelung des familienrechtlichen Unterhalts im Zivilgesetzbuch verlangten dies.
Mankoteilung abgelehnt
Doch der Ständerat (Kantonskammer) hat die Mankoteilung abgelehnt. Wenn zu wenig Geld für die Kinder da ist, muss nun weiterhin der betreuende Elternteil – meistens die Mutter – aufs Sozialamt. Die Kantone hatten im Vorfeld Bedenken geäussert, dass die Sozialhilfekosten steigen, wenn beide Elternteile Sozialhilfe beanspruchen.
Mehr Unterhalt für das Kind
Beschlossen hat das Parlament im Rahmen der Revision des Unterhaltsrechtes, dass zum Kindesunterhalt neu nicht nur der Lebensbedarf des Kindes, sondern auch ein Betreuungsunterhalt gehört. Dabei handelt es sich um eine Art Erwerbsausfallentschädigung für jenen Elternteil, welcher das Kind mehrheitlich betreut. Anspruch auf Kindesunterhalt, der neu einen Betreuungsunterhalt enthält, haben geschiedene und unverheiratete Alleinerziehende. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen hatte im Vorfeld kritisiert, dass viele Alleinerziehende den neuen Betreuungsunterhalt gar nie erhalten werden, weil die Unterhaltspflichtigen ihn nicht zahlen können.
Weniger Unterhalt für Geschiedene
Bei geschiedenen Alleinerziehenden wird der Zeitaufwand für die Betreuung des Kindes neu nicht mehr beim eigenen Unterhalt, sondern beim Kindesunterhalt berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass ein geschiedener Mann mehr Unterhalt für das Kind und weniger für seine Ex-Frau zahlen muss. Wenn das Kind erwachsen ist, erhält die geschiedene Frau deshalb weniger für ihren eigenen Unterhalt.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine