Wer Kinder betreut, hat Anrecht auf Existenzminimum
Seit Anfang 2017 ist in der Schweiz der Kindesunterhalt dreigeteilt in:
- Betreuungsleistungen.
- Unterhalt für die direkten Kosten des Kindes wie Nahrung.
- Unterhalt für die indirekten Kosten des Kindes. Damit gemeint ist der Einkommensausfall für die Zeit, in welcher ein Elternteil keiner Erwerbsarbeit nachgehen kann, weil er das Kind betreut. Nicht geregelt hatte der Gesetzgeber, wie man die Höhe dieses Betreuungsunterhaltes berechnen soll.
Lebenshaltungskosten entscheidend
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgrund des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils (meistens der Vater) bemessen wird, sondern aufgrund der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (meistens die Mutter). Dieser hat Anrecht auf das Existenzminimum. Dessen Höhe hängt laut dem Bundesgericht vom Einzelfall ab, da die Lebenshaltungskosten wohnortsabhängig unterschiedlich hoch sind. Grundsätzlich dürfe der Betreuungsunterhalt nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, damit der betreuende Elternteil sich um das Kind kümmern kann.
Deutlich höherer Unterhaltsanspruch
Geklagt hatte ein Mann aus dem Kanton Genf. Ein Jahr nach der Geburt des Kindes hatten er und seine Frau sich getrennt. Das Kind blieb bei der Mutter. Das erstinstanzliche Gericht verpflichtete den Mann zu Unterhaltszahlungen von monatlich 700 Franken für die Mutter und 600 Franken für das Kind. In zweiter Instanz erhöhte das Kantonsgericht die Beträge deutlich. Für das Kind legte es einen Unterhalt von 2070 Franken fest. Die Mutter sollte im ersten Jahr nach der Trennung monatlich 1600 Franken Betreuungsunterhalt erhalten. Insgesamt stiegen damit die beiden Unterhaltszahlungen von monatlich 1300 auf 3670 Franken (1111 auf 3137 Euro). Dagegen klagte der Vater erfolglos beim Bundesgericht (Aktenzeichen: 5A_454/2017).
Offene Fragen
Das Urteil lässt einige Fragen offen. Gerichte werden unter anderem klären müssen, ob bei ungenügendem Einkommen wie bisher der betreuende Elternteil aufs Sozialamt muss. Unklar ist auch, was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitszeit zugunsten von mehr Kinderbetreuung senken will.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine