Kurslehrer wegen Sex mit Schülerin verurteilt

fs /  In Deutschland darf ein Lehrer mit einer Schülerin keine sexuelle Beziehung eingehen, auch wenn er sie nur in einem freiwilligen Kurs unterrichtet.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Lehrer leitete an der Schule den Schulsanitätsdienst und gab Erste-Hilfe-Kurse, welche die damals 14-Jährige freiwillig besuchte. Die Realschülerin hat laut dem Gericht zu dieser Zeit unter familiären Problemen gelitten. Der Mann habe das Mädchen getröstet und mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.

Entscheidendes Obhutsverhältnis
Das Landgericht Bochum verurteilte den Mann wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einem Jahr und sieben Monaten Haft auf Bewährung. Dagegen hatte der Lehrer Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Es habe kein Obhutsverhältnis bestanden, weil er das Mädchen nicht regulär als Klassen- oder Fachlehrer unterrichtet habe. Ohne Obhutsverhältnis sei der Sex mit der Schülerin nicht strafbar, weil sie zur Tatzeit schon 14 Jahre alt war.

Autoritätsperson für Schülerin
Diese Ansicht teilt das Höchstgericht nicht. Der Lehrer habe das Mädchen zwar nicht regulär unterrichtet, sie sei aber unter seiner Obhut gestanden. Ein Obhutsverhältnis, das für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erforderlich sei, liege nicht nur beim Regelunterricht durch den Klassen- oder Fachlehrer vor, sondern auch bei anderen schulischen Veranstaltungen mit freiwilliger Teilnahme. Das Mädchen habe den Lehrer als Autoritätsperson anerkannt und sich dessen Ratschlägen und Weisungen untergeordnet. Mit dem Entscheid des BGH ist das Urteil des Landgerichtes Bochum rechtskräftig.

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