Haftstrafe für Desinformation über Abtreibung
Frauen, die anonym im Internet Rat suchen, geraten mit hoher Wahrscheinlichkeit zuerst auf eine Seite fundamentaler Abtreibungsgegner. Diese informieren vordergründig neutral. Wer die Webseiten tatsächlich betreibt, ist oft nur mit aufwändiger Suche herauszufinden. Solche Desinformation will Frankreich jetzt bestrafen. Abtreibungsgegner die vordergründig neutral informieren, jedoch zum Ziel haben, Frauen von einer Abtreibung abzubringen, müssen wegen Irreführung mit einer Haftstrafe von zwei Jahren oder einer Geldbusse von 30’000 Euro (32’000 Franken) rechnen.
Überraschende Zustimmung
Der Gesetzesrevision hat die Nationalversammlung bereits zugestimmt. Überraschend stimmte auch der Senat zu, der von den Konservativen dominiert wird. Diese hatten kritisiert, dass das Gesetz die Meinungsfreiheit verletze. Der Senat strich deshalb die explizite Erwähnung von Online-Desinformationen aus dem Gesetz. Übrig geblieben ist die Irreführung «durch alle Mittel». Die Nationalversammlung soll bis Ende Februar abschliessend über das Gesetz entscheiden.
Recht der Frauen durchsetzen
Frankreichs Frauenministerin Laurence Rossignol sagte in der Debatte, das Recht auf Meinungsfreiheit sei kein Recht zu lügen. Es gehe nicht um Zensur, sondern darum, das Recht der Frauen durchzusetzen, eine Schwangerschaft abzubrechen: «Abtreibung ist ein Recht in Frankreich. Frauen sollen frei entscheiden können, ob sie abtreiben wollen oder nicht.» Bereits früher hat die französische Regierung eine staatliche Webseite aufgeschaltet, die über das Recht der Frauen auf einen Schwangerschaftsabbruch und professionelle Informations- und Hilfsangebote informiert.
In Deutschland haben Aktivistinnen kürzlich eine Webseite aufgeschaltet, die über das Recht auf Abtreibung, Beratungsstellen und über die Abtreibungsgegner und ihre Aktivitäten informiert. Die Seite «Für das Leben» soll hauptsächlich christliche Jugendliche erreichen und ist deshalb in der Aufmachung bewusst wie die Webseiten von Abtreibungsgegnern gestaltet.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine