Deutschland: Kindesunterhalt hat Vorrang

fs /  Ein Vater muss zuerst den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen, bevor er Geld in die private Altersvorsorge steckt.

Ein Vater, der getrennt von seinem Kind lebt, muss seine private Altersversorgung und die Kranken-Zusatzversicherung ruhen lassen, falls er den Mindestunterhalt für das Kind sonst nicht zahlen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Höchstgericht hatte den Fall eines Vaters zu beurteilen, der über ein Nettoeinkommen von monatlich 1048 Euro (1300 Franken) verfügt. Das Amtsgericht hatte einen Mindestunterhalt von monatlich 130 Euro (160 Franken) für sein siebenjähriges Kind festgelegt. Wenn es die Aufwendungen des Mannes für seine private Altersversorgung sowie eine Kranken-Zusatzversicherung berücksichtigt hätte, wäre er unter das Existenzminimum von 900 Euro (1100 Franken) gefallen und hätte keinen Unterhalt zahlen müssen.
Der Bundesgerichshof hat die Berufung des Vaters gegen die Berechnung des Mindestunterhaltes abgewiesen. Der Unterhalt für das minderjährige Kind habe Vorrang vor der zusätzlichen Altersversorgung des Vaters. Bei der Festsetzung des Mindestunterhalts für ein Kind dürften Aufwendungen für die private Altersversorgung sowie eine Kranken-Zusatzversicherung nicht zugunsten des Kindsvaters berücksichtigt werden. Der Vater habe die «wesentliche Aufgabe», wenigstens das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Der zusätzlichen Altersversorgung komme «keine vergleichbare Dringlichkeit zu». Die private Altersversorgung und die Kranken-Zusatzversicherung könne er so lange ruhen lassen, bis sein Kind selber erwerbsfähig ist. Es sei dem Vater zuzumuten, sich mit den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen zu begnügen.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs
(Aktenzeichen XII ZR 158/10 in die Suchmaske eingeben)


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