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Mütter sollen die Identität des biologischen Vaters lüften. © iug

Kuckuckskinder: Blick ins Schlafzimmer von Müttern

fs /  Mütter sollen Sexpartner nennen müssen. Dieser schwere Eingriff in die Privatsphäre der Mütter sei unverhältnismässig, kritisieren Juristinnen.

In Deutschland schlägt die Regierung ein Gesetz vor, das Mütter von Kuckuckskindern zwingt, den biologischen Vater zu nennen. Die Auskunftspflicht soll es Scheinvätern erleichtern, Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater zurückfordern. Dieser Regressanspruch soll jedoch auf zwei Jahre beschränkt werden. Nach geltendem Recht kann ein Scheinvater Unterhalt von der Geburt an bis zum Ende der Ausbildung eines Kindes zurückfordern.

«Schwerwiegender Eingriff in Privatsphäre»
Der Gesetzesentwurf schiesse «weit über das Ziel hinaus», schreibt der Deutsche Juristinnenbund (djb) in einer Stellungnahme. Einem Auskunftsanspruch des Scheinvaters stehe das Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre gegenüber, das in der Verfassung geschützt sei. Das von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgebrachte Argument der «Rechtssicherheit» rechtfertige den «schwerwiegenden Eingriff» in die Persönlichkeitsrechte von Müttern nicht.

Regressanspruch gekürzt
Die Verkürzung des Regressanspruchs auf zwei Jahre begrüsst der Juristinnenbund. Auf Basis des Mindestunterhaltes heisse dies, dass ein Scheinvater Unterhalt in der Höhe von insgesamt knapp 6000 Euro (6500 Franken) für ein sehr junges Kind bis zu 13’000 Euro (14’000 Franken) für ein Kind in der Ausbildung zurückfordern könne. Diese verhältnismässig geringen Beiträg zeigten, dass die vorgeschlagene Auskunftspflicht mit Blick auf die verfassungsmässigen Rechte der Mutter unverhältnismässig sei.

«Blick ins Schlafzimmer verwehren»
Das Bundesverfassungsgericht hat letztes Jahr entschieden, dass eine Auskunftspflicht der Mutter gegen den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte im Grundgesetz (Verfassung) verstösst. Eine Mutter dürfe selber entscheiden, wem sie Einblick in ihre Intimsphäre gewähre. Es sei Sache des Gesetzgebers, wie er «das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters anderseits» zum Ausgleich bringe. Laut dem Juristinnenbund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber nicht explizit zum Handeln aufgefordert. «Damit bleibt die Option, den ’Blick ins Schlafzimmer’ zu verwehren.»


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