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So sollte der Wahlzettel für die Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz aussehen. © RLP

Frauenanteile dürfen nicht auf Wahlzettel

fs /  In Rheinland-Pfalz sollte der Wahlzettel über die Frauenanteile in den Parlamenten informieren. Das Landesverfassungsgericht sieht die Wahlfreiheit verletzt.

Bei der Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz von Ende Mai sollte der Wahlzettel Auskunft über den Frauenanteil im zu wählenden Parlament und über den Frauenanteil auf der jeweiligen Wahlliste geben. Das Landesverfassungsgericht sieht damit den «Grundsatz der Freiheit der Wahl» verletzt. Gemäss dem Grundgesetz (Verfassung) müssten Wählerinnen und Wähler in der Wahlkabine «in Ruhe gelassen werden», schreibt das Gericht. Bei der Stimmabgabe müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt erfolgen. Der Verfassungsauftrag, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, gebe dem Gesetzgeber kein Recht, mit amtlichen Wahlzetteln auf die Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger einzuwirken.

Mehrere Kläger
Die nun aufgehobene Änderung des Kommunalwahlgesetzes hatte der Landtag im letzten Frühjahr beschlossen. Die rot-grüne Landesregierung wollte damit die Frauenanteile in den Parlamenten erhöhen. Vier Einzelkläger und die Piraten hatten Verfassungsklage erhoben. Die Landesregierung hatte das Gesetz ebenfalls dem Verfassungsgericht vorgelegt, um zu verhindern, dass die Wahlen im Nachhinein annulliert werden müssen.

Kontroverse unter Fachleuten
Bei knapp 17 Prozent liegt der Frauenanteil in den Kommunalparlamenten von Rheinland-Pfalz. Auf eine verpflichtende Frauenquote für alle Wahllisten, wie SPD und Grüne im Koalitionsvertrag vereinbart hatten, verzichteten sie aufgrund eines Gutachtens des Juristen Ingwer Ebsen von der Universität Frankfurt. Eine verpflichtende Frauenquote sei verfassungswidrig, weil sie gegen die Wahlfreiheit und gegen die Selbstbestimmungsrechte der Parteien verstosse. Informationen auf den Wahlzetteln hingegen hielt Ingwer Ebsen für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Anderer Ansicht ist Verfassungsrechtlerin Sophie-Charlotte Lenski von der Universität Konstanz. Sie hatte im «Spiegel» gesagt, dass die Information über die Frauenanteile «die Grenze des Zulässigen» überschreite. Die Hinweise auf den Wahlzetteln verletzten sowohl das Recht der Wahlberechtigten auf eine freie Wahlentscheidung als auch die Rechte der Parteien und der Kandidierenden. Winfried Manns, Direktor des rheinlandpfälzischen Gemeinde- und Städtebundes, sprach von einer «amtlichen Wählerbeeinflussung».

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg letztes Jahr eine 50-Prozent-Frauenquote für Kommunalwahllisten beschlossen. Die Soll-Vorschrift ist rechtlich jedoch nicht bindend.

Frankreich hat im Jahr 2000 als erstes Land in Europa eine verpflichtende 50-Prozent-Quote für Wahllisten eingeführt. Diese gilt auch auf Kommunalebene. Frauen und Männer müssen sich auf den Wahllisten zwingend abwechseln. Parteien, welche die 50-Prozent-Quote missachten, müssen eine Geldstrafe zahlen.


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