Lehrerinnen bringen Lohnklagen vor Höchstgericht
Kindergärtnerinnen aus dem Kanton Zürich und Primarlehrerinnen aus dem Kanton Aargau ziehen ihre abgewiesenen Klagen mit Unterstützung von Berufsverbänden nun vor das Bundesgericht.
Kein 100-Prozent-Lohn
Im Kanton Zürich ist der Kindergarten seit 2008 obligatorischer Bestandteil der Volksschule. Die Kindergärtnerinnen sind seither Lehrkräfte der ersten Schulstufe mit entsprechenden Pflichten. Sie erhalten jedoch für ein 100-Prozent-Pensum weiterhin nur 87 Prozent des Lohns ihrer Lohnklasse. Und sie sind eine Lohnklasse unter den Primarlehrkräften (Grundschule) eingeteilt. Dagegen haben drei Kindergärtnerinnen und drei Berufsverbände geklagt.
Höhere Anforderungen
Kürzlich hat das Zürcher Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen. Die Löhne seien nicht diskriminierend. Das Gericht begründete sein Urteil mit einer kantonalen Arbeitsplatzbewertung aus dem Jahr 1999. Seither haben sich laut dem Urteil die Rahmenbedingungen nicht geändert: Für die Zulassung zur Ausbildung sei weiter keine Maturität (Abitur) nötig. Die psychischen Anforderungen seien im Vergleich mit den anderen Berufen nicht gestiegen. Für die tieferen Löhne gebe es «objektive» Gründe wie die geringere Stundenzahl im Kindergarten. Hingegen argumentieren die Klägerinnen, dass sich die Rahmenbedingungen grundlegend geändert hätten. Seit der Volksschulreform 2008 gehöre der Kindergarten zur ersten Bildungsstufe mit klar definiertem Berufsauftrag, obligatorischem Lehrplan und entsprechend höheren Berufsanforderungen.
Zweiter Gang vor Bundesgericht
Im Kanton Aargau hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Löhne der Primarlehrerinnen nicht diskriminierend seien. Die Klägerinnen gehen bereits ein zweites Mal vor das Bundesgericht. Ende letzten Jahres hat das Höchstgericht in ihrem Fall entschieden, dass Primarlehrerin ein Frauenberuf ist. Das kantonale Verwaltungsgericht musste deshalb prüfen, ob die Lohneinstufung der Primarlehrerinnen im Vergleich zu Staatsangestellten mit gleichwertigen Tätigkeiten geschlechtsdiskriminierend ist. Es entschied kürzlich, dass dies nicht der Fall ist. Der Beruf sei erst nach der Lohneinstufung als Frauenberuf anerkannt worden. Der Kanton habe zwar ein Besoldungssystem für Lehrpersonen mit tendenziell tieferen Löhnen und eines für die Angestellten der kantonalen Verwaltung mit tendenziell höheren Löhnen für gleichwertige Tätigkeiten. Es würden also nicht nur Primarlehrpersonen, sondern auch Lehrkräfte anderer Schulstufen tiefer entlöhnt. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes liege deshalb nicht vor. Der Aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband (ALV) hingegen argumentiert, dass der Unterschied zwischen den Löhnen der Lehrpersonen und denjenigen der Verwaltung mit dem Anteil der Frauen in der jeweiligen Kategorie deutlich zunehme. Es liege also sehr wohl eine Diskriminierung vor.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine