Schweiz: Porno-Schauen soll bestraft werden

fs /  Wer harte Pornos aus dem Internet herunterlädt, macht sich strafbar. Neu soll bereits das Anschauen der Bilder bestraft werden.

In der Schweiz soll nicht nur der Besitz, sondern auch das Betrachten von harter Pornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologien strafbar werden. Als Höchststrafe drohen drei Jahre Gefängnis. Straffrei soll bleiben, wer im Internet nur aus Versehen harte Pornografie anklickt. Als erste Parlamentskammer hat der Ständerat (Kantonskammer) einer entsprechenden Verschärfung des Strafrechtes zugestimmt. Der Bundesrat (Regierung) will damit eine Rechtslücke schliessen. Nach geltendem Recht macht sich nur strafbar, wer harte Pornografie aus dem Internet auf die Festplatte oder andere Datenträger herunterlädt. Hingegen bleibt meist straffrei, wer die Bilder lediglich online anschaut. Zur harten Pornografie gehören Gewalt-, Kinder- und Tierpornografie sowie Darstellungen von menschlichen Ausscheidungen.
Einer der Gründe für die geplante Strafverschärfung ist, dass die Abgrenzung zwischen straflosem Betrachten und strafbarem Besitz bei elektronischen Daten schwierig ist. So ist rechtlich unklar, ob ein Benutzer Daten besitzt, die im Internetspeicher automatisch auf der Festplatte zwischengespeichert werden. Das Bundesgericht hat vor zwei Jahren entschieden, dass es in diesem Fall auf den Wissensstand des Computernutzers ankomme. Wer das nötige technische Wissen nicht hat, darf laut dem Höchstgericht nicht wegen des Besitzes harter Pornografie bestraft werden.
Neu soll nun also auch das blosse Anschauen harter Pornografie im Internet bestraft werden. Allerdings muss laut dem Bundesrat ein Vorsatz vorliegen. Wann dies der Fall ist, werden die Gerichte entscheiden müssen.
In Österreich ist eine ähnliche Regelung, wie die Schweiz sie nun plant, seit einigen Jahren in Kraft. Danach macht sich strafbar, wer im Internet willentlich illegale Bilder wie kinderpornografische Darstellungen aufruft, ohne sie absichtlich abzuspeichern. Willentlicher Zugriff wird beispielsweise angenommen, wenn eine Seite mit eindeutigem Inhalt wiederholt aufgerufen wird. Es droht eine Höchststrafe von drei Jahren Haft.
In Deutschland macht sich strafbar, wer Kinderpornografie besitzt. Als Höchststrafe drohen zwei Jahre Haft. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Grundsatzurteil vor drei Jahren entschieden, dass bei Pornografie im Internet für den Straftatbestand des Besitzes nicht das Abspeichern entscheidend ist, sondern der Wille, die Bilder und Videos zu betrachten. Bereits mit dem Aufrufen habe der Nutzer die volle Verfügungsgewalt über die Daten. Er könne entscheiden, wie lange er die Bilder anschaue und er könne beispielsweise auch Ausschnitte vergrössern.


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