Zwangsberatung für zerstrittene Eltern
Das Bundesgericht hatte den Fall eines Paares zu beurteilen, das sich nach fünf Jahren Trennung schliesslich scheiden liess. Bereits während der Trennung gab es Kontroversen um das Besuchsrecht des Vaters. Die Vormundschaftsbehörde bestellte deshalb einen Beistand für die Kinder. In der Scheidungskonvention vereinbarten die Eltern, dass sie das gemeinsame Sorgerecht weiterführen. Der Vater erhielt ein Besuchs- und Kontaktrecht für die Kinder, die bei der Mutter wohnten. Ein Jahr nach der Scheidung verweigerten die Kinder dem Vater das Besuchsrecht. Darauf verlangte der Vater vom Familiengericht, sein Besuchs- und Kontaktrecht durchzusetzen.
Erfolglose Berufungen
Das Familiengericht Brugg entschied, dass die Eltern sich professionell beraten lassen müssen, um ihre Rollen festzulegen und gemeinsame Erziehungsziele und -strategien festzulegen. Die Eltern können selber entscheiden, welche professionelle Beratung sie aufsuchen und wie lange sie sich beraten lassen wollen. Sie müssen dem Gericht darüber berichten. Gegen dieses Urteil legte die Mutter Berufung ein. Es sei rechtlich nicht haltbar, seit Jahren getrennt lebende Eltern zu einer Beratung zu zwingen. Das Aargauer Obergericht lehnte ihre Beschwerde ab. Seit der Trennung der Eltern habe es einen Konflikt um das Besuchsrecht des Vaters gegeben. Dieser sei nicht spurlos an den Kindern vorbeigegangen. Das Kindeswohl sei deshalb gefährdet.
Kindeswohl entscheidend
Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Es gehe um das Kindeswohl und nicht darum, einen Elternteil zu bestrafen, heisst es im Urteil. «Massgeblich ist nicht, wer für eine bestimmte Situation verantwortlich ist, sondern wer etwas zur Änderung dieser Situation beitragen kann.» Ziel der Beratung müsse sein, dass die Eltern einen Umgang miteinander finden, ohne dass die Kinder Schaden nehmen. Da die Eltern selber entscheiden können, von wem sie sich beraten lassen, sei der Eingriff in die persönliche Freiheit vertretbar.
Verzicht auf gemeinsames Sorgerecht
In einem anderen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass Eltern nach der Trennung freiwillig auf das gemeinsame Sorgerecht verzichten können, berichtet die «Neue Zürcher Zeitung». Auch diesen Entscheid begründete das Höchstgericht mit dem Kindeswohl. Ein Richter vertrat die abweichende Meinung, dass ein solcher Verzicht nur bei total zerstritten Eltern erlaubt sein sollte (Aktenzeichen 5A_346/2016, Urteil noch nicht veröffentlicht).
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keine