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Agata Jaworska erhält eine Lohn-Nachzahlung für die Rufbereitschaft in der Nacht. © SRF

Mehr Lohn für 24-Stunden-Pflegerin

fs /  In der Schweiz muss eine Pflegerin in einem Privathaushalt auch für die Rufbereitschaft in der Nacht bezahlt werden. Das Urteil gilt als bahnbrechend.

Erstmals hat in der Schweiz ein Gericht entschieden, wie die Betreuung rund um die Uhr in einem Privathaushalt entlöhnt werden muss. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte den Fall einer ungelernten Betreuerin aus Polen zu beurteilen, die in einem Privathaushalt arbeitete und auch dort wohnte. Ihr Arbeitgeber, eine private Firma, wollte Agata Jaworska für die Rufbereitschaft von 22 bis 7 Uhr nicht entschädigen. Dagegen klagte sie mit Unterstützung des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD).
17’000 Franken Nachzahlung
Laut dem Urteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt kann sich Agata Jaworska als Angestellte einer privaten Firma auf das Arbeitsgesetz berufen. Danach gelten sämtliche Stunden, auch jene in Rufbereitschaft, als Arbeitszeit, die entlöhnt werden muss. Laut dem VPOD hat das Gericht die Entschädigung für die Rufbereitschaft auf einen halben Stundenlohn festgelegt. Die Polin erhalte nun eine Nachzahlung von insgesamt 17’000 Franken (16’000 Euro). Ihr Arbeitgeber habe das Urteil akzeptiert.
Weitere Klagen
Die Gewerkschaft spricht von einem «bahnbrechenden» Urteil für Care-Migrantinnen. Sie will nun weitere Klagen einreichen. Die meisten 24-Stunden-Pflegerinnen kommen laut dem VPOD aus Osteuropa. Sie arbeiten an sieben Tagen und sind rund um die Uhr für die betreute Person verantwortlich. Bezahlt werden sie jedoch in der Regel nur für 42 Stunden in der Woche.


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