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Private Arbeitgeber sollen Angestellten am Arbeitsplatz das Kopftuch verbieten dürfen. © dapd

Privater Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten

fs /  Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn der Arbeitgeber alle religiösen Zeichen verbietet. Entscheidend ist der Einzelfall.

Diese Auffassung vertritt Juliane Kokott, Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Geklagt hatte eine Frau aus Belgien. Sie war entlassen worden, als sie an ihrem Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen wollte. Ihr Arbeitgeber, ein Unternehmen für Bewachungs- und Sicherheitsdienste, verbietet es allen Angestellten, sichbare religiöse, politische und philosophische Zeichen zu tragen. Die Vorinstanzen in Belgien hatten die Klage der Frau abgelehnt. Der belgische Kassationshof legte sie dem EuGH vor. Kokott hat zuhanden des Gerichtes ein Gutachten verfasst.

Zumutbare «Zurückhaltung»
Danach kann ein Kopftuchverbot eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen. Doch im vorliegenden Fall beruht das Verbot auf einem Betriebsreglement und nicht auf Vorurteilen gegenüber einer bestimmten Religion oder religiösen Überzeugung, schreibt Kokott. Wenn der Arbeitgeber sichtbare politische, religiöse und philosophische Zeichen jeglicher Art und Form vom Arbeitsplatz verbannt, seien entsprechende Vorgaben für die Bekleidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumutbar. «Während ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht ‚an der Garderobe abgeben’ kann, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betritt, kann ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden, sei es hinsichtlich religiöser Praktiken, religiös motivierter Verhaltensweisen oder – wie hier – hinsichtlich seiner Bekleidung.» Wieviel Zurückhaltung ein Arbeitgeber verlangen könne, hänge vom Einzelfall ab, heisst es im Gutachten der Generalanwältin.

Verhältnismässigkeit
Die Verhältnismässigkeit spielt für Kokott eine wichtige Rolle. Danach haben die nationalen Gerichte einen «gewissen Beurteilungsspielraum». Im vorliegenden Fall müsse der belgische Kassationshof die Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der nationalen Identität Belgiens abwägen.

Die Empfehlung der Generalanwältin, in privaten Unternehmen ein Kopftuchverbot grundsätzlich zuzulassen, ist für den EuGH nicht bindend. Das Gericht fällt sein Urteil in einigen Monaten. Kritiker sagen, das Gutachten der Generalanwältin lasse mit der geforderten Einzellfallprüfung und Verhältnismässigkeit vieles offen.

Unterschiedliche Vorgaben für öffentlichen Dienst
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Ende letzten Jahres entschieden, dass Frankreich allen Angestellten im öffentlichen Dienst das Kopftuch verbieten darf.
In der Schweiz und in Deutschland haben die Höchstgerichte letztes Jahr entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen gegen die Glaubensfreiheit verstösst.


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